eBay 3...2...1...meins!

Jul 14

OLG Frankfurt in Sachen privat oder gewerblichDie Berliner Morgenpost meldet heute, dass das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden habe, dass jemand, der regelmäßig auf eBay Waren verkauft auch dann als gewerblicher Verkäufer zu behandeln sei, wenn die Ware aus seinem privaten Vermögen stamme.

Im konkreten Fall, der vor dem landgericht Wiesbaden, das zum OLG Frankfurt gehört, entschieden wurde, wertete das Gericht den massenweisen Verkauf von Sammlerstücken aus einer privaten Stempelsammlung als gewerblich. Ein Sammler, der im Laufe der Jahre mehrere tausend Stempel gesammelt hat, begann diese zu verkaufen. Innerhalb von einem Jahr brachte er 484 Stempel in einzelnen Angeboten über eBay an den Mann. Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Verkaufstätigkeit als gewerblich zu werten ist und der Verkäufer demnach den Regelungen des gewerblichen Verkaufes zu unterwerfen ist, auch wenn er die Ware nicht zuvor neu eingekauft oder hergestellt hat, sondern eben eine private Sammlung auflöst.

Nach Auffassung des Gerichtes ist es unerheblich, ob die Person eine Gewinnerzielungsabsicht im Sinne eines tatsächlichen Gewerbetreibenden habe. Alleine das kontinuierliche verkaufen von Ware genüge, um gewerbliches Handeln festzustellen. Das konkrete Urteil finden Sie hier: Aktenzeichen 6 W 27/07 Zivilsenat Landgericht Wiesbaden



Meiner Meinung nach wird es hier für private Verkäufer eventuell gefährlich! Das Urteil gilt zwar einem konkreten Fall, doch es sind keine festen Maßzahlen zu finden, welche “Regelmäßigkeit” und Verkaufsmenge noch privat oder schon gewerblich ist. Wenn also eine Familie mit mehreren Kindern regelmäßig abgetragenen und nicht mehr benötigte Kinderkleidung verkauft, gibt es dann da irgendwo eine (niedrige) Schwelle ab der das auf einmal als gewerbliches Handeln definiert wird?

Nichts dagegen, dass einem echten gewerblichen Händler das Handwerk gelegt wird, der sich mit der Behauptung, als privater zu verkaufen, vor Gewährleistung, Widerrufsrecht, Steuern und anderen Pflichten drücken will. Aber die Abmahn-Hyänen, die en Masse gewerbliche Händler suchen, die Fehler machen, um sich dann an Abmahngebühren zu bereichern, könnten mit dieser Gerichtsentscheidung einen Hebel finden, um private Verkäufer auf eBay ins Visier zu nehmen.

Jetzt hat sich eBay gerade mit einer eigenen Muster-Widerrufsbelehrung und ausführlichen Informationen auf seinem Rechtsportal bemüht, dazu beizutragen, diesen Paragraphendschungel für gewerbliche Händler etwas durchsichtiger zu machen, das sorgt ein Gericht abermals für zusätzliche Verwirrung und Zündstoff und macht wieder alles komplizierter.

Sollte dieses Urteil massiv gegen private Verkäufer – vor allem von besagten Abmahn-Abzockern – zum Einsatz kommen, könnte das den privaten Verkäufern die Nutzung von eBay völlig verkretzen. Kommt jetzt eine neue Abmahnwelle gegen hamrlose private Verkäufer?

Ein Kommentar to “OLG Frankfurt entscheidet: Privatverkäufe können eventuell gewerbliche sein!”

  1. Onkel Fritz Sagt:

    Es geht dem Gericht um den Käuferschutz, nämlich um das Widerrufsrecht und um die Sachmängelhaftung, also die Freiheit von Sachmängeln zum Zeitpunkt des Verkaufs mit einer Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten nach dem Verkauf zugunsten des Käufers. Und das ist gut so und im Interesse aller gutgläubigen Käufer.

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