Sehr geehrte Leserinnen und Leser. Ich freue mich besonders, Ihnen heute einen Gast-Beitrag der Rechtsanwälte Dr. Uwe Schlömer und Jörg Dittrich präsentieren zu dürfen. Beide kenne ich von zahlreichen eBay-Seminaren und eBay-Universitys und sie sind ausgewiesene Experten in Sachen eBay & Recht.
Besten Gruß – Andreas Lerg
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im eCommerce
von RA Dr. Uwe Schlömer & RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.
Als gewerbliche Verkäufer im eCommerce stehen Betreiber eines Online-Shops oder Anbieter auf Online-Marktplätzen, wie eBay, amazon & Co. regelmäßig mit anderen Anbietern im Wettbewerb. Ein solcher Wettbewerb ist durchaus etwas Gutes, denn Konkurrenz belebt bekanntlich das Geschäft. Wichtig ist jedoch, dass der Wettbewerb nicht etwa dadurch verzerrt wird, dass mit unlauteren Methoden um die Gunst der potentiellen Kunden geworben wird.
Den Schutz des unverfälschten Wettbewerbs regeln im deutschen Recht vor allem die Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Ein Unternehmer, der diesen gesetzlichen Vorgaben des UWG zuwiderhandelt, kann von Dritten vor allem auf Unterlassung, unter bestimmten Umständen aber auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
In den allermeisten Fällen wird eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit durch eine Abmahnung entfacht.
Was versteht man eigentlich unter einer Abmahnung?
![]()
Das Institut der Abmahnung im Wettbewerbsrecht wurde ursprünglich durch die Rechtsprechung entwickelt. Die Abmahnung ist ein Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung, durch das heute auch tatsächlich der allergrößte Teil der Wettbewerbsstreitigkeiten ohne Beteiligung der Justiz erledigt wird. Unter einer Abmahnung versteht man also die Mitteilung eines Anspruchsberechtigten an einen Verletzer, dass sich dieser durch eine bestimmte Werbung oder ein Angebot wettbewerbswidrig verhalten habe. Zeitgleich erfolgt die Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine Unterwerfungserklärung abzugeben.
Jörg DittrichDr. Uwe SchlömerInzwischen ist die Abmahnung im Wettbewerbsrecht sogar gesetzlich geregelt. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 S. 1 UWG stellt sogar die Obliegenheit auf, dass eine Abmahnung ausgesprochen werden soll bevor es zu einem Prozess kommt:
„Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.“
Was tun, wenn man eine Abmahnung bekommen hat?
Wer abgemahnt wurde, sollte in jedem Fall zunächst abklären und ggfs. auch anwaltlich prüfen lassen, ob der gegen ihn erhobene Vorwurf überhaupt zu Recht erhoben wurde. Ist das schon nicht der Fall, so steht dem Abmahner auch kein Anspruch auf Unterlassung zu und folglich auch kein Grund, die geforderte Unterwerfungserklärung abzugeben. Die folgenden Fragen sollte man sich nach Erhalt einer Abmahnung immer stellen:
• Liegt der Rechtsverstoß wirklich so vor, wie in der Abmahnung dargestellt?
• Ist der Abmahner überhaupt berechtigt?
• Ist der Gegenstandswert vielleicht zu hoch angesetzt?
• Ist die Abmahnung formell in Ordnung?
• Stimmt die Kostenrechnung für die Erstattung der Abmahngebühren?
Wer sich bei einer oder mehren dieser Fragen unsicher ist, sollte sich rechtlich beraten lassen. Denn wer verpflichtet sich schon gerne zu etwas, auf das die Gegenseite überhaupt keinen Anspruch hat?
Wie wehrt man sich gegen unberechtigte Abmahnungen?
Erweist sich die Abmahnung als nicht berechtigt – z.B. weil der vermeintliche Mitbewerber schon in keinem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu dem Abgemahnten steht oder weil der gerügte Wettbewerbsverstoß tatsächlich gar nicht vorliegt – so ist die Abmahnung zurückzuweisen. Im Gegenzug kann dazu aufgefordert werden, dass der Abmahner auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet.
Kommt der Abmahner der Aufforderung nicht nach, von dem mit der Abmahnung zu Unrecht geltend gemachten Anspruch Abstand zu nehmen, so lässt sich mittels einer negativen Feststellungsklage gerichtlich feststellen, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist. Dadurch kann sich der Abgemahnte von sich aus die Sicherheit darüber verschaffen, ob die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen oder ob diese zu Unrecht geltend gemacht wurden und er deshalb seine Werbung bzw. seine Angebote weiterhin wie bisher gestalten kann.
Schadensbegrenzung: Was tun, wenn die Abmahnung berechtigt war?
Ist die Abmahnung dagegen berechtigt, wird der Abgemahnte im Regelfall die Überlegung anstellen, eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abzugeben. Mit einer solchen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird ein Wettbewerbsstreit dann außergerichtlich erledigt; denn der Abmahner ist durch die Unterlassungserklärung wirksam davor geschützt, dass es zu einer Wiederholung des monierten Wettbewerbsverstoßes kommt.
Damit der Streit tatsächlich durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung zu den Akten gelegt werden kann, verlangt man, dass sich der Verletzer nicht nur eindeutig, unmissverständlich und vorbehaltlos zur Unterlassung der konkreten Verletzungshandlung verpflichtet, sondern zugleich ein Vertragsstrafeversprechen abgibt. Dabei bestehen in der Praxis unterschiedliche Möglichkeiten für die Formulierung eines Vertragsstrafeversprechens. Es empfiehlt sich, vor Abgabe einer solchen Erklärung zunächst Rechtsrat einzuholen.
D´rum prüfe, wer sich bindet, ob sich nicht noch was Schlimmes findet!
Wer sich entschließt, nach Erhalt einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abzugeben – etwa weil der Vorwurf stimmt und die Abmahnung damit zu Recht ausgesprochen wurde –, muss vor allem auch rechtzeitig abklären, dass sich die beanstandete Werbung im Internet nicht mehr auffinden lässt. Ansonsten droht nämlich schon der nächste Ärger mit dem Abmahner und dieser verlangt die vereinbarte Vertragsstrafensumme für jeden Fall, in dem gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wurde.
Man muss also wissen, dass ein Vertragsstrafeversprechen bindet – wer nach Abgabe einer solchen Erklärung den beanstandeten Wettbewerbsverstoß erneut begeht, muss damit rechnen, einen empfindlichen Betrag an den Konkurrenten zahlen zu müssen.
Wie kann man sich vor Abmahnungen schützen?
Die meisten Abmahnungen beruhen darauf, dass der bzw. die Abgemahnte nicht hinreichend informiert war über die geltende Rechtslage. Besonders häufig beanstandet werden im eCommerce die nachfolgenden Fehler:
• Fehlende oder fehlerhafte Anbieterkennzeichnung
• Fehlende oder fehlerhafte Verbraucherinformationen
• Fehlende oder fehlerhafte Information über das Widerrufs-/Rückgaberecht
• Fehlende oder undeutliche Preiszusatzangaben
• Irreführende Angaben über die Merkmale der angeboten Ware
• Irreführende Angaben über Bedingungen, unter denen die Waren geliefert wird
• Irreführende Angaben über die geschäftlichen Verhältnisse des Anbieters
Die beste Methode, einer Abmahnung vorzubeugen, ist es, sich gegenüber der Konkurrenz unangreifbar zu machen. Einfacher gesagt als getan: man investiert daher sicherlich nicht falsch, wenn man sein Online-Business durch einen im Online-Recht erfahrenen Anwalt rechtlich absichern lässt und vor allem seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) daraufhin überprüfen lässt, ob diese rechtskonform sind. Darüber hinaus sollte man sich über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden halten – so z.B. über Informationsportale im Web.
_____
Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlömer und Rechtanwalt Jörg Dittrich, LL.M. oec. sind Partner in der wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte in Hamburg mit Spezialisierung im Online-Recht.
© 2007. SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte
Pinnasberg 45
20359 Hamburg / Deutschland
Tel.: +49(0)40 – 31766900
Fax: +49(0)40 – 31766920
http://www.schloemer-sperl.de
eMail: info(at)schloemer-sperl.de
Mai 21st, 2007 at 09:20
Shop-und-Service – Know-How: Abmahnungen im eCommerce…
In einem Gast-Beitrag erklären die Rechtsanwälte Dr. Uwe Schlömer und Jörg Dittrich auf dem Infoportal "Shop-und-Service" den Umgang mit dem Thema Abmahnungen und was man am besten macht, wenn man eine solche bekommt!. Auf http://www.shop-und-se...