Nicht selten versuchen derzeit noch gewerbliche Verkäufer beim Umtausch einer defekten oder nicht vertragsgemäßen Ware vom Käufer eine Entschädigung zu verlangen, indem als Begründung angeführt wird, die Ware sei benutzt worden. Der Europäische Gerichtshof hat jetzt mit einem grundsätzlichen Urteil nicht nur für Klarheit gesorgt und festgelegt, dass diese Wertersatzforderung unzulässig ist. Nein, der EuGH hat außerdem auch dem deutschen Gesetzgeber Hausaufgaben aufgegeben, denn das deutsche Recht muss an die EU-Normen angepasst werden.
Das Urteil stellt zunächst fest, dass der Verkäufer fehlerhafte Produkte unentgeltich austauschen muss. Das schließt auch ein, dass der Verkäufer keine Entschädigung für die Ingebrauchnahme der Ware verlangen darf. Das gericht stellte weiterhin auch fest, dass die entsprechenden Regelungen im deutschen Gesetz mit der entsprechenden EU-Regelung unvereinbar ist. Da das EU-Verbraucherrecht nationales Recht “übersteigt”, muss Deutschland seine Regelungen nun an die EU-Vorgaben anpassen.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist ein Fall, in dem die QUELLE AG einer Kundin ein Küchengerät für den privaten Gebrauch lieferte. Als die Kundin feststellte, das dieses mangelhaft war und eine Reparatur nicht möglich war, gab die Kundin die Ware an QUELLE gegen Austausch durch Neuware. Die QUELLE AG jedoch verlangte einen Betrag von 69,97 Euro als Wertersatz, da die Ware ja bereits in Gebrauch genommen wurde und die Kundin daraus entsprechende Vorteile gezogen habe. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV) wurde eingeschaltet und verlangte neben der Rückzahlung des Betrages an die Kundin auch, das die QUELLE AG solcherlei Forderungen in Zukunft unterlässt.
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