eBay 3...2...1...meins!

Dez 23

Erfasst Abmahnwelle jetzt auch Amazon und dessen MarktplatzverkäuferGewerbliche Verkäufer auf eBay sind ja schon sehr lange im Fadenkreuz derer, die mit Abmahnungen abkassieren oder der Konkurrenz damit das Leben schwer machen wollen. Auf eBay wird von Abmahnvereinen, die Verbraucherschutz auf Ihre Fahnen schreiben aber nur den Umsatz, den die Abmahngebühr in die Kasse spült, im Sinn haben, jeder Satz, jedes Wort dreimal umgedreht, um einen Hebel für eine Abmahnung zu finden. Der eigentliche Sinn des an sich vernünftigen Instrumentes der Abmahnung ist längst schon pervertiert. Doch geht der gleiche Wahnsinn jetzt auch bei Amazon los?

Heute sind bei auf www.derstandard.at auf einen Artikel gestoßen, der mit „Handel über Amazon als rechtliches Minenfeld“ überschrieben ist. Lies man den Artikel, tauch all die Probleme wieder auf, die auf eBay halbwegs gelöst sind. Fehlende Widerrufsbelehrungen und fehlendes Impressum bei Amazon Artikelbeschreibungen. Auch Händlern, die über Amazon verkaufen, flattern in letzter Zeit scheinbar öfter Abmahnungen ins Haus.

Amazon ist anders als eBay gestrickt

Die Crux bei Amazon ist, dass es einen wesentlichen Unterschied zu eBay gibt. Alle Händler, die ein Produkt anbieten, nutzen eine gemeinsame Artikelbeschreibung, die oft von Amazon stammt. Auf Amazon hat ein Händler ja keine eigenen Artikelbeschreibungen sondern die Artikel werden über Amazon gefunden und erst danach kann der Kunde entscheiden, bei wem er diesen dann kauft.

Auf Amazon kommt es nicht selten vor, dass diese „zentrale“ Artikelbeschreibung verschiedene gesetzlichen Forderungen nicht erfüllen. Da wären Informations- und Kennzeichnungspflichten. Ein Verkäufer kann zwar eine eigene Artikelbeschreibung einbinden, aber während diese bei eBay dann sicher und garantiert erscheint, kann es bei Amazon vorkommen, dass diese nicht übernommen wird oder das ein anderer Händler diese wieder ändert, denn wie gesagt, es sind ja „zentralisierte“ Beschreibungen.

Amazon bestraft Händler im Widerrufsfall zusätzlich

Sollten sich Artikel in dieser Hinsicht als problematisch erweisen, kann es eine nötige Konsequenz sein, als Händler diese nicht mehr auf Amazon anzubieten, um eine Abmahnung zu vermeiden. Damit nicht genug. Ein Händler, der ordnungsgemäß eine Widerrufsbelehrung und Impressum nennt und dann tatsächlich einen Widerrufsfall abwickeln muss, der hat nicht nur die Hin- und Rücksendekosten für die Ware zu ragen. Amazon bestraft den Händler quasi auch noch mit einer Verwaltungsgebühr, die das Unternehmen vom Händler kassiert.



Das regeln die AGB des nicht öffentlichen Pro-Merchant-Vertrages, den Händler mit Amazon schließen. Dort heißt es in Ziffer 6.1 Satz 2:

“Wenn der Verkäufer einem Kunden im Zusammenhang mit einer Transaktion des Verkäufers entsprechend Paragraf 2.2 Geld zurückerstattet, so erstattet Amazon dem Verkäufer mit der nächsten Überweisung gemäß Paragraf 1.3 die von dem Verkäufer an Amazon bezahlte Verkaufsgebühr in der auf die Rückerstattung an den Kunden entfallenden Höhe, abzüglich einer Verwaltungsgebühr von entweder (a) zwanzig Prozent (20%) dieser Verkaufsgebühr oder (b) fünf Euro (EUR 5,00), je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.”

Es zeigt sich, dass das gewerbliche Verkaufen auf Amazon noch schwieriger und komplexer zu sein scheint, als auf eBay. Auf eBay ist es schon alleine deshalb einfacher, da jeder Verkäufer selbst ein Angebot einstellt und eine eigene Artikelbeschreibung verfasst, während Amazon die Artikel zentralisiert darstellt und erst dann, wenn der Kunde ihn kaufen will, die verschiedenen Verkäufer direkt in Erscheinung treten.

Amazon benachteiligt deutsche Händler und erzeugt Wettbewerbsverzerrung

Was dann noch zu einer brutalen und von Amazon zu verantwortenden Wettbewerbsverzerrung führt, ist die Tatsache, dass die Liste der Verkäufer eines Artikels auch ausländische Anbieter enthält, die nicht dem deutschen Verbraucherschutzrecht unterliegen und es daher auch nicht berücksichtigen. Nehmen wir mein Buch „eBay Marktforschung“ als Beispiel. Dieses wird auf Amazon von 8 Anbietern angeboten (siehe Screenshot). Drei dieser Anbieter sind in den USA, drei weitere in Groß-Britannien und zwei in Deutschland angesiedelt.

Während die beiden deutschen Anbieter dem deutschen Recht unterworfen sind, können die sechs anderen Händler unter anderen Bedingungen anbieten, da Sie unserem Recht nicht unterliegen. In diesem Fall ist es sogar so, dass diese Händler das deutsche Buchpreisbindungsgesetzt, das für die beiden deutschen Händler gilt, ignorieren können und das Buch zu einem anderen als dem offiziellen Preis als Neuware anbieten können.

Unsere Fundstellen zum Thema

http://derstandard.at/?url=/?id=3152219

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