eBay 3...2...1...meins!

Jul 29

ParagraphenzeichenEin Käufer, der ein Navigationssystem auf eBay für knapp unter 700 Euro „geschossen“ hatte, wurde unlängst vom Amtsgericht Pforzheim wegen Hehlerei verurteilt und mit eine Geldstrafe von 1.200 Euro belegt. Der Neupreis des Navigationssystems lag über 2100 Euro.

Das Amtsgericht begründete sein Urteil damit, das sich ein Käufer strafbar macht, wenn er nicht Verdacht schöpfe und zudem nicht wisse, dass der Verkäufer in Polen säße. Laut Gericht sei ein Verdachtsmoment schon dadurch gegeben, dass das Gerät für einen Euro als Startpreis angeboten wurde. Angeführt wird Paragraph 259 StGB. Dort wird definiert, das man sich der Hehlerei strafbar mache, wenn man gestohlene Ware erwerbe, um sich damit zu bereichern. Der Verteidiger des Käufers hat Rechtsmittel gegen die Verurteilung eingelegt. Unter anderen begründet er dies – meiner Meinung nach zu Recht – damit, dass es auch bei seriösen Verkäufern üblich ist, Angebote mit einem Startpreis von einem Euro bei eBay einzustellen.



Andreas LergKommentar: Meiner Meinung nach tritt hier abermals die Unfähigkeit eines Gerichtes zu Tage, den Marktplatz eBay auch nur Ansatzweise zu verstehen und die Mechanismen des Verkaufens auf eBay zur Kenntnis zu nehmen und kompetent zu interpretieren. Folgt man der Auslegung des Richters, dann wären wir alle immer Hehler, sobald wir auf eBay ein Schnäppchen machen und Ware unter dem Listenpreis ergattern und nicht vorher auch noch prüfen, ob der Verkäufer die Ware gestohlen hat. Woher bitte hätte dieser verurteilte Käufer das wissen sollen, denn schließlich schreibt kein krimineller Verkäufer: „Achtung, ich habe diese Ware nicht rechtmäßig eingekauft, sondern gestohlen!“ Außerdem ist es in der Tat absolut üblich, dass auch seriöse Händler Auktionen mit einem Startpreis von einem Euro starten!

Das man bei eBay durchaus Schnäppchen macht, nicht selten weit unter Listenpreis, ist bei eBay ganz normal. Zudem kann einem Käufer auf eBay auch keinesfalls abverlangt werden, vor dem Kauf den Verkäufer allumfassend zu überprüfen und zu durchleuchten oder gar zu ermitteln, ob dieser mit illegalen Absichten handelt. Diese Überprüfung ist für den Käufer unzumutbar. Das Gericht scheint auch darauf abzuheben, dass die Auktion nicht nur wegen des Startpreises von einem Euro verdächtig sei, sondern auch, weil der Verkäufer in Polen säße. Unterstellt der Richter hier etwa einen Generalverdacht bei Händlern die ihren Sitz in Polen und anderen Ländern des ehemaligen Ostblocks haben? Theoretisch könnte man das Urteil weiterhin so verstehen, dass ein Händler, der Waren mit einem Euro als Startpreis bei eBay einstellt, sich grundsätzlich verdächtig macht, ein Krimineller zu sein.

eBay Verkaufsabschlüsse und eBay insgesamt juristisch richtig zu erfassen und zu beurteilen ist in der Tat nicht selten ein schwieriges Thema. Am Beispiel dieses Urteils sehen, wir, wie man es nicht machen sollte. Das ganze hat den Beigeschmack, als wolle man wenigstens den Käufer in die Pfanne hauen, wenn man schon den Verkäufer und eigentlichen Täter nicht erwischt.

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