Abmahnungen sind für viele gewerbliche PowerSeller bei eBay zur wahren Plage geworden. Mal sind es Konkurrenten, die einem das Leben schwer machen wollen. Oft sind professionelle Abmahner die keine „Rechtpflege“ betreiben wollen, sondern durch aberwitzige hohe Streitwerte an den hohen Anwaltsgebühren ordentlich Kasse machen wollen. Hat jetzt das OLG Düsseldorf ein Exempel statuiert, das hoffentlich Schule macht?
Ein Anwalt, der mit einer Abmahnung ordentlich Kasse machen möchte, setzt einen möglichst hohen Streitwert an, also einen potentiellen finanziellen Schanden, den er in seiner Abmahnung „behauptet“. Seine Gebührenforderung ist laut Gebührenordnung an den Streitwert gekoppelt und fällt ebenfalls saftig aus. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung genau hier den Hebel angesetzt. Die Abmahnung wurde zwar als zulässig bewertet, aber das Gericht senkte den Streitwert von üppigen 15.000 Euro auf schlanke 900 Euro. Damit schrumpft auch die erhoffte Honorar-Beute für den Anwalt auf ein nicht erwähnenswert winziges Sümmchen zusammen.
Wenn das Beispiel Schule macht und auch andere Gerichte und Instanzen dazu übergehen, maßlos überzogene Streitwerte radikal zusammen zu kürzen, dann könnte das Helfen, die Abmahnwelle deutlich zum abebben zu bringen. Rechtsanwalt Oliver Langer bewertet, die Entscheidung des OLG Düsseldorf genau in diesem Sinne. Auf www.akademie.de kommentiert er, dass durch solche Gerichtsentscheide Serienabmahnungen von Anwälten, die sich durch solche Abmahnungen gute Umsätze verschaffen wollen, unattraktiv werden. Das könne in der Tat helfen, die zahl der Abmahnungen deutlich einzudämmen.
Anwalt Oliver Langer schöpft diese Hoffnung wohl vor allem aus der Begründung des OLG Düsseldorf in besagter Entscheidung. Denn das Gericht kommentierte, dass in der Realität kaum damit zu rechnen sei, dass Kaufinteressenten wegen einer falschen Widerrufsbelehrung bei einem gewerblichen eBay-Verkäufer einkaufen. Mit anderen Worten, ein potentieller Kunde schert sich eher wenig um den Text der Widerrufsbelehrung und vor allem darum ob dieser auf Punkt und Komma genau verfasst ist.
Nun bleibt zu hoffen, dass auch andere Gerichte und Instanzen dieser Argumentation folgen und bei berechtigten Abmahnungen ebenfalls dazu übergehen, utopische Streitwerte auf ein realistisches Maß herunter zu kürzen. Dann nämlich könnte der oben erwähnte und von Langer beschriebene Effekt eintreten, dass Abmahnungen kein attraktives Medium mehr sind, um sich an überzogenen Honorarforderungen zu bereichern. Allerdings sind Richter auch nicht an die Entscheidungen Ihrer Amtskollegen gebunden, sondern können auch anders entscheiden. Es bleibt also abzuwarten, ob die Entscheidung des OLG Düsseldorf diesen wünschenswerten Effekt auslöst.