Gerade dachten wir in unserem Kommentar bezüglich der Abmahnung im Falle von „eBay ich Versandkosten Du“, dass es nicht noch verrückter geht, da stolpern wir direkt über den nächsten Abmahn-Wahnsinn! Verkäufer, die Ihre Ware als versicherten Versand versenden und das auch angeben, sind … richtig geraten … abmahnbar! Das Landgericht Hamburg hat in der Entscheidung 315O888/07 am 6. November folgendes festgelegt:
Ein Verkäufer kann gemäß § 5 Ab. 2 Satz 1 des UWG von Mitbewerbern „auf Unterlassung in Anspruch genommen werden” - auf Deutsch abgemahnt werden - wenn er bei der Angabe „versicherter Versand“ die Kosten für die Versandversicherung nicht separat ausweist! Toll, oder? Wenn ich als gewerblicher Händler also jetzt die Ware als Postpaket abschicke und, weil das Paket ja versichert ist, in der Angebotsbeschreibung folgerichtig „versicherter Versand“ angebe, dann muss ich jetzt erst einmal zu DHL pilgern und freundlich darum bitten, dass die mir die 6,90 Euro Paketporto in seine einzelnen Bestandteile zerpflückt auflisten, damit ich dann schreiben kann:
„Der versicherte Versand im Wert von 6,90 Euro setzt sich aus so und soviel Euro Transportkosten und aus so und soviel Cent Transportversicherung zusammen“. Und das muss ich dann auch natürlich für jeden einzelnen Paketdienst, den ich nutzen möchte machen?
Langsam aber sicher gewinnt man wirklich den Eindruck, die Gerichte und Ihre Richter hierzulande hätten eine Art jurisprudetisches eBay-Bashing zu Ihrem Hobby gemacht. Zielsetzung: Gewerbliches Verkaufen über eBay muss so anstrengend und nervtötend und unattraktiv wie möglich gemacht werden.
Gut worauf das Gericht vermutlich hinaus will, sind versteckte Preistreiber, die einfach schreiben, das der versicherte Versand z.B. 15 Euro kostet und die dann mit einem billigen Paketdienst versenden und an den Versandkosten noch mal richtig satt verdienen. Deshalb sollen laut dem Gerichtsentscheid die Versandkosten und die Versicherungskosten separat ausgewiesen werden. Geschehe das nicht, würden „versteckte Preisbestandteile untergebracht“ und der Verbraucher in die Irre geführt, was laut § 4 Nr. 11 UWG und § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV verboten ist.
Aber schauen wir uns doch einmal andere Versandhändler an! Firmen wie beispielsweise Conrad (www.conrad.de) weisen nur eine Pauschale für den Versand aus und die Versicherung wird weder als Betrag noch als prozentualer Anteil ausgewiesen. Bedeutet dass, das diese Versandhäuser das Recht haben Ihre Kunden in die Irre zu führen, trotz § 4 Nr. 11 UWG und § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV? Oder bedeutet das vielleicht sogar automatisch, dass diese Firmen unversichert versenden? Wohl kaum! Gemäß unserem sehr strengen Verbraucherschutzrecht wäre ein gewerblicher Versender hochgradig dämlich, wenn er an einen Endverbraucher unversichert verschickt!
Unsere Fundstellen zum Thema:
Dezember 10th, 2007 at 10:23
Und hier wird es nun wirklich lächerlich. Die Blüten, die der Kundenschutz in Deutschland so treibt ist langsam wirklich mehr als abenteuerlich. Es kann doch wohl nicht sein, dass der Staat den Bürger für derart unmündig hält? Das ist letztzlich auf jeden Fall wieder mal ein Thema, mit dem sich 100 Anwälte, 10 Schikanierer und Abmahner und nicht ein einziger Kunde befaßt hat. Wir sollten unsere Energien besser dahingehend einsetzen, dass wir den Kundenservice verbessern. Das geht kaum, wenn man, so wie heute schon mit einem Bein im Knast steht sobald man einen Onlineshop eröffnet.